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   OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 UH 1/05   

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https://dejure.org/2005,7285
OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 UH 1/05 (https://dejure.org/2005,7285)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11.03.2005 - 8 UH 1/05 (https://dejure.org/2005,7285)
OLG Rostock, Entscheidung vom 11. März 2005 - 8 UH 1/05 (https://dejure.org/2005,7285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes auf Grund eines Verkehrsunfalls; Bestimmung des zuständigen Gerichts durch einen Senat; Beachtung der verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen bei der Bestimmung eines zuständigen Gerichts; Vorgehen der verfahrensrechtlichen ...

  • Judicialis

    ZPO §§ 12 ff; ; ZPO § 21; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 6; ; ZPO § 36 Nr. 6; ; ZPO § 281 Abs. 2 S. 5

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 281
    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung eines negativen Zuständikeitsstreits durch das nächst höhere Gericht - hier: Oberlandesgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 1306
  • OLG-Report Rostock 2005, 558
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.06.1988 - I ARZ 388/88

    Kompetenzkonflikt zweier Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Erteilung

    Auszug aus OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 UH 1/05
    dd) Die aus den genannten Gründen fehlende Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Beschlusses steht der entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO durch den Senat nicht entgegen, weil insofern die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung genügt (vgl. Vollkommer in: Zöller a.a.O., § 36 RndNr. 25; BGHZ 104, 363, 366; BayOblGZ 91, 387, 388).
  • BayObLG, 09.09.1993 - 1Z AR 25/93
    Auszug aus OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 UH 1/05
    bb) Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist, ihr insbesondere jegliche gesetzliche Grundlage fehlt (BayObLG NJW-RR 1994, 891), sie auf mehreren groben Rechtsirrtümern beruht (vgl. BGH NJW-RR 1992, 383), wenn der entsprechende Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist oder wenn er keine Begründung enthält und deshalb nicht erkennen lässt, ob er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. Greger in: Zöller, a.a.O., § 281 RndNr. 17, 17 a).
  • BGH, 04.12.1991 - XII ARZ 29/91

    Gerichtszuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage, hilfsweise

    Auszug aus OLG Rostock, 11.03.2005 - 8 UH 1/05
    bb) Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist, ihr insbesondere jegliche gesetzliche Grundlage fehlt (BayObLG NJW-RR 1994, 891), sie auf mehreren groben Rechtsirrtümern beruht (vgl. BGH NJW-RR 1992, 383), wenn der entsprechende Beschluss unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist oder wenn er keine Begründung enthält und deshalb nicht erkennen lässt, ob er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht (vgl. Greger in: Zöller, a.a.O., § 281 RndNr. 17, 17 a).
  • OLG Frankfurt, 01.06.2017 - 11 SV 27/17

    Zuständigkeit des Registergerichts für Vollstreckungshandlungen

    Der Verweisungsbeschluss war daher aufzuheben und die Sache an das zunächst angerufene Amtsgericht Langen zur Ermittlung seiner Zuständigkeit zurückzuverweisen(vgl. BGH, NJW 1995, 534; BayObLGZ 99, 94; OLGR Rostock 2005, 558).

    Der Verweisungsbeschluss war daher aufzuheben und die Sache an das zunächst angerufene Amtsgericht Langen zur Ermittlung seiner Zuständigkeit zurückzuverweisen (vgl. BGH, NJW 1995, 534; BayObLGZ 99, 94; OLGR Rostock 2005, 558).

  • OLG Frankfurt, 29.09.2015 - 14 SV 12/15

    Zuständigkeitsbestimmung: Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32 b Abs.

    Aus Gründen der Prozessökonomie kann ausnahmsweise ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht bestimmt werden, wenn dieses ausschließlich zuständig und der Verweisungsantrag gestellt ist (BGH Beschluss vom 24.7.1996 - X ARZ 683/96 - zit. n. Juris Rdn. 4; OLG Rostock, Beschluss vom 11.3.2005 - 8 UH 1/05 - zit. n. Juris Rdn. 12).

    Einem Verweisungsbeschluss kommt jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt oder wenn sie auf einer Versagung des rechtlichen Gehörs beruht und daher als willkürlich zu beurteilen ist (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 281 Rdn. 17; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 16.6.2014, 11 SV 46/14 und vom 10.6.2014, 11 SV 114/13, zit. n. Juris; OLG Rostock Beschluss vom 11.3.2005 - 8 UH 1/05 3, zit. n. Juris).

  • OLG Rostock, 23.04.2008 - 1 UH 3/08

    Örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Girovertrag

    Dabei kann Willkür u.a. dann anzunehmen sein, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar, offenbar gesetzeswidrig oder sonst grob rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, OLG Brandenburg, BayObLG, KG, jeweils a.a.O.; KG, MDR 2007, 173; OLG Rostock - 8. Zivilsenat -, OLGR 2005, 558; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 17; MK/Prütting, a.a.O., Rn. 56, 57, alle m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 30.01.2007 - 1 AR 6/07

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei negativem Zuständigkeitsstreit:

    Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist es nicht Sache des bestimmenden Gerichts, die tatsächlichen Umstände zu ermitteln, die für die Klärung der Gerichtszuständigkeit maßgeblich sind, sondern Aufgabe des zunächst befassten Prozessgerichts, an welches die Sache wegen der weiteren Ermittlungen zurückzugeben ist (s. BGH NJW 1995, S. 534; BayObLGZ 1999, S. 94, 96 f.; OLG Rostock, VersR 2005, S. 1306, 1307; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdn. 27 und § 37 Rdn. 3; Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 36 Rdn. 39 und § 37 Rdn. 5; Musielak/Heinrich, a.a.O., § 37 Rdn. 5).
  • KG, 17.07.2008 - 2 AR 36/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Ruhegehaltansprüche eines Vorstandsmitglieds gegen eine

    Letzteres ergibt sich aus dem Umstand, dass im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO weder eine Amtsermittlung stattfindet noch - anders als im Sachverfahren des vorlegenden Gerichts - die Parteien durch gerichtliche Auflagenerteilung zu sachverhaltsaufklärendem Vortrag anzuhalten sind (ebenso für den Fall der möglichen Zuständigkeit eines dritten Gerichts: OLG Schleswig, OLGR 2007, 960; OLG Brandenburg, OLGR 2007, 560; OLG Rostock, OLGR 2005, 558; OLG Naumburg, OLGR 2007, 563).
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